Bundessozialgericht beschränkt Klinik-Wahl bei medizinischer Rehabilitation

Patienten können sich nicht uneingeschränkt eine Reha-Einrichtung nach Wunsch aussuchen. Im schlimmsten Falle bleiben sie auf den Kosten sitzen.

Mit zwei parallel ergangenen Urteilen hat das Bundessozialgericht in Kassel die Wahlfreiheit der Versicherten deutlich eingeschränkt.

Den Krankenkassen wurde damit das Recht zugesprochen, ihren Versicherten eine günstige Einrichtung für stationäre Rehabilitationsmaßnahmen vorzugeben. Das gilt auch, wenn Patienten bereit sind, eventuelle Mehrkosten für eine andere Klinik aus eigener Tasche zu bezahlen.

In den verhandelten Fällen hatten zwei Patientinnen geklagt, die nach einer Herzklappen-Operation bzw. einem Schlaganfall medizinische Rehabilitation benötigten. Die Kaufmännische Krankenkasse (KKH) hatte den beiden Versicherten jeweils entsprechende Einrichtungen vorgeschlagen. Die beiden Frauen bevorzugten allerdings aufgrund persönlicher Empfehlungen andere - teuerere - Rehaklinken, mit denen die KKH ebenfalls einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hatte,.

Die KKH hatte allerdings eine volle oder anteilige Kostenübernahme für die Reha in den von den Klägerinnen gewünschten Einrichtungen abgelehnt. Die Versicherten müssen ihre Behandlungskosten nun komplett aus eigener Tasche zahlen.

Das Gericht befand, dass die 2007 eingeführte Wahlfreiheit für gesetzlich Krankenversicherte bei der medizinischen Rehabilitation lediglich auf zertifizierte Einrichtungen beschränkt sei, mit denen kein Versorgungsvertrag der jeweiligen Krankenkasse bestehe.

In einem solchen Fall müsse der Patient die Mehrkosten übernehmen. Diese Ausnahmeklausel sei allerdings auf Einrichtungen mit Versorgungsvertrag nicht übertragbar, weil nur so deren gleichmäßige Auslastung zu organisieren sei.

Außerdem, so begründete das Bundessozialgericht, sei es laut Gesetz Sache der Krankenkasse, die Rehabilitationseinrichtung auszuwählen.
Die Kasse müssen zwar auch die Belange der Versicherten berücksichtigen, die Klägerinnen hätten aber keine ausreichenden Gründe vorgetragen, warum sie die von der KKH vorgeschlagenen Reha-Einrichtungen ablehnten.

Der Sozialverband VdK empfiehlt daher Versicherten, die mit den von ihrer Krankenkasse vorgeschlagenen Rehakliniken nicht einverstanden sind, sowohl medizinische als auch private Gründe für ihr Widerspruchsverfahren sammeln.

Sollten die Versicherten damit keinen Erfolg haben, bleibe die Möglichkeit, auf eine Klinik auszuweichen, die keinen Versorgungsvertrag mit der Kasse hat. Soweit es sich um eine zertifizierte Klinik handelt, müssen die Kassen dann laut Gesetz die Kosten zumindest anteilig in der Höhe übernehmen, wie sie in einer günstigen Vertragsklinik angefallen wären.

Urteil des Bundessozialgerichts, Az.: B 1 KR 12/12 R und B 1 KR 12/12 R

(sho)