Patienten dürfen Cannabis zur Selbsttherapie anbauen

Patienten, für deren schweren Erkrankungen keine anderen zumutbaren Therapien zur Verfügung stehen, dürfen Cannabisprodukte nicht verwehrt werden.

Unter strengen Voraussetzungen kann diesen Patienten gestattet werden, im Rahmen einer ärztlich begleiteten und überwachten Selbsttherapie in ihrer Wohnung Cannabispflanzen anzubauen.

Dies stellte das Oberverwaltungsgericht Münster in einem Urteil vom 7. Dezember 2012 fest, dessen Begründung nun veröffentlicht wurde. Bislang wurden solche Anträge auf Anweisung des Bundesgesundheitsministeriums grundsätzlich abgelehnt.

„Das Urteil ist ein Meilenstein auf dem Weg zu einer besseren Versorgung der Bevölkerung mit Medikamenten auf Cannabisbasis", erklärte Franjo Grotenhermen, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin.

Bisher verweigerten die Krankenkassen jedoch überwiegend die Erstattung der Kosten einer Behandlung mit Cannabismedikamenten. „Cannabisprodukte aus der Apotheke sind für viele Patienten daher unbezahlbar. Durch einen legalisierten Eigenanbau eröffnet sich für sie erstmals eine erschwingliche Alternative."

In solchen Fällen können Patienten nun einen Antrag an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Bonn stellen, um Cannabis zum Eigengebrauch anbauen zu dürfen.

Werden die Kosten einer Therapie mit cannabinoidhaltigen Medikamenten von den Kassen allerdings übernommen, wird die Erlaubnis zum Eigenanbau verweigert.

Der Anwalt des Klägers, Dr. Oliver Tolmein aus Hamburg, sieht nach dieser Entscheidung den Gesetzgeber gefordert. „Wenn das Bundesgesundheitsministerium nicht will, dass schwerkranke Patienten Cannabis zur Eigentherapie selbst anbauen dürfen, muss es im Krankenversicherungsrecht eindeutig klarstellen, dass die Krankenkassen bei entsprechend schwerkranken, sonst nicht behandelbaren Patienten die Kosten für cannabinoidhaltige Medikamente oder Medizinalhanf übernehmen müssen“, erklärte Tolmein.

Das Urteil vom 7. Dezember 2012 8OVG NRW 13 A 414/11; Vorinstanz: VG Köln 7 K 3889/09) ist noch nicht rechtskräftig.

(sho)

 

Link zu einer kommentierenden Analyse des Münsteraner Urteils durch die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V.