Über das Testament hinaus kann man festlegen, wie man sich die Beisetzung wünscht. Erd- oder Feuerbestattung, der richtige Friedhof, die Redner und die Musik, die gespielt werden soll – all das kann Bestandteil einer solchen schriftlichen Erklärung sein. Sie bedarf keiner besonderen Form und kann auch Bestandteil der Patientenverfügung sein. Verschiedene Vordrucke dazu finden sich im Internet (Beispiel1, Beispiel 2).
Achtung: Entsprechende Hinweise im Testament genügen nicht, weil Testamente oft erst nach der Beisetzung geöffnet werden.
Liegt keine entsprechende Verfügung vor, sind die engsten Verwandten berechtigt, die Trauerfeier zu gestalten. Nicht immer geschieht das im Sinne des Verstorbenen. Über eine Verfügung dürfen sich die Hinterbliebenen hingegen nicht hinwegsetzen.
Manche Bestattungsunternehmer bieten heute auch an, die Trauerfeier bereits zu Lebzeiten zu planen. Mit einer Sterbegeldversicherung kann man gegebenenfalls sicherstellen, dass auch finanziell alles abgesichert ist.
Wird die Trauerfeier über das Sozialamt oder Ordnungsamt finanziert, können diese allerdings auf eine preiswerte, aber würdige Bestattung bestehen.
