Patient*innenrechte bei der ePA: Widersprechen, Anpassen, Löschen

Gesundheitsdaten sind sensibel. Diskriminierung im Gesundheitswesen ist eine Realität. Deshalb ist es wichtig, dass Patient*innen selbstbestimmt über ihre Gesundheitsdaten verfügen können. In der ePA ist dies vorwiegend über eine Reihe von Widerspruchsrechten geregelt.

Das Grundprinzip ist dabei immer das gleiche: Tut man nichts, wird eine ePA eingerichtet und genutzt. Ärzt*innen, bei denen man in Behandlung ist, haben dann per Standard Zugriff. Man muss also jeweils aktiv werden, wenn man das überhaupt nicht oder nur in Teilen möchte.

Wenn man einzelne sensible Informationen oder Diagnosen gegenüber Ärzt*innen verbergen möchte, muss man oftmals von mehreren Widerspruchsrechten Gebrauch machen, denn Rückschlüsse auf gesundheitliche Probleme oder Krankheiten sind oft nicht nur über Diagnosen oder Laborbefunde möglich, sondern auch über andere Daten. Eine HIV-Infektion taucht z.B. nicht nur in den Befunden auf, sondern auch in der Medikationsübersicht und den Abrechnungsdaten der Krankenkassen (sofern der Speicherung dieser Daten nicht widersprochen wurde).

Besonders sensible Daten in der ePA

Eine Besonderheit gilt bei „Daten, deren Bekanntwerden Anlass zu Diskriminierung oder Stigmatisierung des Versicherten geben kann“. Explizit werden sexuell übertragbare Infektionen, psychische Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüche im Gesetzestext genannt.

Auch diese Daten sollen grundsätzlich in der ePA gespeichert werden. Ärzt*innen müssen Patient*innen in diesen Fällen explizit auf ihre Widerspruchsrechte hinweisen. Nach Widerspruch erfolgt keine Speicherung der Informationen in der ePA.

Bisher ist unklar, wie Ärzt*innen diese Anforderung umsetzen und wie der Praxisalltag aussehen wird (reicht z.B. ein einmaliger Widerspruch oder muss dieser jedes Mal erneuert werden? Wie läuft die Kommunikation zwischen Ärzt*innen und Patient*innen diesbezüglich ab?).

Achtung: Dennoch können indirekt sensible Informationen in der ePA landen, zum Beispiel über die Medikationsdaten oder die Abrechnungsdaten der Krankenkassen. Hier sind darüber hinaus gehende Widersprüche erforderlich.

Wo kann man widersprechen?

Je nachdem, worum es geht, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten zum Widerspruch:

  • selbstständig in der ePA-App,
  • bei der Krankenkasse,
  • bei der Ombudsstelle der Krankenkasse.

Die sogenannten Ombudsstellen der Krankenkassen werden neu eingerichtet. Sie beraten bei allen Fragen zur und Problemen mit der ePA und sollen Patient*innen insbesondere auch bei der Wahrnehmung ihrer Widerspruchsrechte helfen.

ePA-Widerspruch bei der Krankenkasse

Krankenkassen informieren derzeit ihre Versicherten über die „ePA für alle“, und wie Versicherte widersprechen können.

Manche Krankenkassen haben ein Formular eingerichtet, mit dem Versicherte den Widerspruch online erledigen können (z.B. TK, DAK, BARMER, AOK). Darüber hinaus ist auch ein Widerspruch per Post möglich oder Versicherte können eine Filiale ihrer Versicherung aufsuchen.

Ein zivilgesellschaftliches Bündnis hat einen Widerspruch-Generator veröffentlicht, mit dem sich Versicherte ein postalisches Schreiben für ihre Krankenkasse generieren können. Dieses kann sowohl einen allgemeinen Widerspruch gegen die ePA beinhalten, als auch auf die Auswertung individueller Gesundheitsrisiken oder die Einstellung der Abrechnungsdaten in die ePA beschränken.

Wie lange gilt der Widerspruch?

Ein Widerspruch kann jederzeit von den Versicherten zurückgenommen werden. Widerspricht ein*e Patient*in der Einrichtung der ePA zunächst, kann diese*r immer noch später eine ePA erhalten. Das gilt auch dann, wenn einzelnen Teilbereichen widersprochen wird oder einzelne Ärzt*innen (zunächst) keinen Zugriff auf die ePA erhalten sollen. Der Widerspruch gilt immer so lange, bis der*die Patient*in diesen wieder zurücknimmt.

Welche Widerspruchsrechte gibt es?

Worauf bezieht sich der Widerspruch?Wo können Patient*innen widersprechen?
Anlegen der ePA vor Start Krankenkasse
Löschen einer bestehenden ePA ePA-App, Krankenkasse
Zugriff einzelner Ärzt*innen / Institutionen auf die ePAePA-App, Ombudsstelle
Einstellen von Dokumenten durch Ärzt*innen / InstitutionenePA-App, Ärzt*innen, Ombudsstelle
Bei sexuell übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen, Schwangerschaftsabbrüchen muss ein*e Ärzt*in aktiv auf das Widerspruchsrecht hinweisen.
Löschen oder Verbergen bestehender Dokumente ePA-App, Ärzt*innen, Ombudsstelle
Teilnahme am digitalen Medikationsprozess sowie Einstellen von Daten der E-Rezepte ePA-App, Ombudsstelle
Einstellen von Abrechnungsdaten der Krankenkassen ePA-App, Krankenkasse
Sekundärdatennutzung zu Forschungszwecken ePA-App, Ombudsstelle
Auswertung und Information zu Gesundheitsrisiken durch Krankenkassen Krankenkasse