Foto: Renata Chueire / DAH

Datenschutz und Schweigepflicht gelten auch für die HIV-Infektion.1 Die auf eine Person bezogene Information über den HIV-Status darf grundsätzlich nicht ohne die Zustimmung der Patient*innen an Dritte weitergegeben werden.2 Ein ungewolltes Offenlegen einer HIV-Infektion kann auch heute noch schwerwiegende Folgen haben. Menschen mit HIV müssen daher – wie alle anderen Patient*innen auch – grundsätzlich selbst bestimmen können, wer von ihrer Infektion erfährt.

Patient*innen sind nicht verpflichtet, von ihrer Infektion zu berichten, auch nicht gegenüber dem Personal in der Gesundheitsversorgung.

Das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung ist durch die 2018 in Kraft getretene Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union gestärkt worden. Die Bundesärztekammer und die Kassenärztliche Bundesvereinigung haben Informationen zur Datenschutzgrundverordnung für die Praxis zusammengestellt.3,4

  • Ermöglichen Sie Patient*innen, den Anamnesebogen unbeobachtet auszufüllen.
  • Gespräche über Diagnosen müssen so geführt werden, dass niemand mithören kann.
  • Patientenbezogene Daten müssen so aufbewahrt werden, dass sie nicht von Unbefugten einzusehen sind.
  • Achten Sie konsequent auf den Datenschutz: Keine Markierungen auf Patientenunterlagen, Zugang nur für behandelndes und betreuendes Personal.
  • Berücksichtigen Sie gegebenenfalls den Wunsch der Patient*innen, die HIV-Infektion nicht auf Überweisungen zu vermerken.

1 Nichtnamentlich ist von den Laboren der direkte oder indirekte Nachweis des Krankheitserregers dem Robert-Koch-Institut gemäß Infektionsschutzgesetz zu melden.

2 In seltenen Ausnahmefällen kann zum Schutz von Leben und Gesundheit bei konkreter Gefährdung Dritter unter engen Voraussetzungen auch ohne Einwilligung des_der Patienten_in eine Berechtigung zur Offenbarung patientenbezogener Informationen gegenüber Dritten zulässig sein; siehe Bundesärztekammer/Kassenärztliche Bundesvereinigung, Hinweise und Empfehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpraxis

3 Bundesärztekammer/Kassenärztliche Bundesvereinigung, Hinweise und Empfehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpraxis, und Technische Anlage zu den Empfehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpraxis (2018).

4 Kassenärztliche Bundesvereinigung, Informationen für die Praxis – Datenschutz-Grundverordnung, März 2018