#PrEPIstDa: Kassenfinanzierung der HIV-Prophylaxe ab 1. September

Ab dem 1. September 2019 haben gesetzlich Krankenversicherte ab 16 Jahren mit einem substanziellen HIV-Risiko Anspruch auf die Medikamente und erforderlichen Untersuchungen für die HIV-Prophylaxe PrEP.

Wer genau ein solches erhöhtes HIV-Risiko hat, welche Leistungen die PrEP umfasst und welche Ärzt_innen die PrEP verschreiben dürfen, haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen Ende Juli in einer jetzt veröffentlichten Vereinbarung festgehalten.

Anspruch auf die PrEP-Finanzierung haben Menschen mit substanziellem HIV-Risiko

Die Regelungen zur Anspruchsberechtigung folgen weitgehend den Deutsch-Österreichischen Leitlinien zur HIV-Prä-Expositions-Prophylaxe aus dem Jahr 2018.

Als Menschen mit „substanziellem Risiko“ gelten

  • Männer, die Sex mit Männern haben, oder trans* Personen, die
    • in den letzten drei bis sechs Monaten Analverkehr ohne Kondom hatten und/oder
    • voraussichtlich in den kommenden Monaten Analverkehr ohne Kondom haben und/oder
    • in den zwölf Monaten vor der Beratung zur PrEP-Verschreibung eine Geschlechtskrankheit hatten
  • Partner_innen von Menschen mit HIV, bei denen HIV noch sexuell übertragbar ist (das heißt, die Zahl der HIV-Viren im Blut liegt nicht seit mindestens sechs Monaten unter 200 RNA-Kopien/ml Blutplasma) 
  • intravenös Drogen konsumierende Personen, die keine sterilen Spritzbestecke verwenden, zum Beispiel, weil sie im Gefängnis keinen Zugang dazu haben (nach individueller Prüfung)
  • Menschen, die Sex ohne Kondom mit Partner_innen haben, bei denen eine nicht diagnostizierte und damit nicht behandelte HIV-Infektion wahrscheinlich ist, zum Beispiel bei sexuellen Kontakten mit Menschen aus besonders von HIV betroffenen Gruppen (nach individueller Prüfung).

Finanziert werden die für die PrEP nötigen Untersuchungen sowie die Medikamente

Laut Vereinbarung umfasst die PrEP-Versorgung

  • die ärztliche Beratung,
  • die PrEP-Medikamente (die Versicherten zahlen die gesetzliche Zuzahlung) und
  • die Untersuchungen, die vor und während der PrEP erforderlich sind:
    • HIV-Test vor Beginn der PrEP, vier Wochen nach Beginn und dann alle drei Monate (wenn man HIV-infiziert ist und nur das PrEP-Medikament nimmt, kann HIV sich vermehren)
    • Überprüfung der Nierenfunktion vor dem PrEP-Start und anschließend alle 3 bis 12 Monate (wer an einer Nierenerkrankung leidet, sollte keine PrEP machen)
    • Hepatitis-B-Test vor dem PrEP-Beginn (setzt man die PrEP bei einer bestehenden Hepatitis B ab, kann sich die Hepatitis verschlimmern).

Außerdem können je nach Risiko Untersuchungen auf die Geschlechtskrankheiten Syphilis, Gonorrhö (Tripper) und Chlamydien erfolgen, die auch in den PrEP-Leitlinien erwähnt sind.

Die PrEP-Leitlinien empfehlen zusätzlich regelmäßige Untersuchungen auf Hepatitis C.

Verschreiben, begleiten und abrechnen dürfen nur fachlich befähigte Ärzt_innen

Als fachlich befähigt gelten Ärzt_innen in der spezialisierten Versorgung von Menschen mit HIV (gemäß Qualitätssicherungs-Vereinbarung HIV/Aids).

Darüber hinaus können auch Fachärzt_innen anderer Richtungen fachlich befähigt sein, wenn sie

  • mindestens 16 Stunden in einer HIV-Ambulanz oder HIV-Schwerpunktpraxis hospitiert haben,
  • mindestens 15 Menschen mit HIV/Aids und oder PrEP behandelt haben (z.B. im Rahmen der Hospitation) und
  • theroretische Kenntnisse im Bereich HIV/Aids und sexuell übertragbare Infektionen durch Fortbildungspunkte nachweisen.

Geregelt werden muss jetzt noch die Vergütung für die PrEP-Beratung und Begleitung

Die neuen Leistungen und deren Vergütung müssen die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband noch im Einzelnen festlegen.

Dazu werden neue Positionen in den sogenannten Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EMB) aufgenommen, die Ärzt_innen mit entsprechender Genehmigung abrechnen können.

Wie wird die PrEP eingenommen?

Entsprechend der Zulassung der PrEP-Medikamente ist die dauerhafte, tägliche Einnahme einer Tablette vorgesehen.

Eine phasenweise Einnahme zu bestimmten Anlässen ist laut Deutsch-Österreichischen Leitlinien nur außerhalb der Zulassung („Off-Label-Gebrauch“) möglich und wird daher nicht in der Vereinbarung zwischen Kassenärzt_innen und Gesetzlicher Krankenversicherung erwähnt.

(hs)

Vereinbarung über die HIV-Präexpositionsprophylaxe zur Prävention einer HIV-Infektion gemäß § 20j SGB V (PDF-Datei) 

Text des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG), in dem die Finanzierung der HIV-PrEP durch die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) geregelt wird (PDF-Datei)

Deutsch-Österreichische Leitlinien zur HIV-Präexpositionsprophylaxe (2018)

Informationen zur HIV-PrEP: https://www.aidshilfe.de/hiv-prep

Ältere Meldungen zum Thema:

HIV-Prophylaxe PrEP wird Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (aidshilfe.de, 10.5.2019)

HIV-PrEP auf Rezept nimmt die vorletzte Hürde (aidshilfe.de, 14.3.2019)