HIV und Strafrecht

Die Weitergabe von HIV wird vom deutschen Recht als Körperverletzung angesehen. In bestimmten Fällen ist sie strafbar. 

Infos zur Strafbarkeit

Voraussetzung für eine strafrechtliche Verurteilung ist, dass eine Anzeige erfolgt und dass die HIV-infizierte Person zum Zeitpunkt des Kontakts von der eigenen Infektion wusste.

Die deutschen Gerichte gehen davon aus, dass eine Person, die über ihre Infektion Bescheid weiß, ihre_n Sexpartner_in jedoch nicht darüber informiert und auch keine weiteren Schutzmaßnahmen ergreift, die Infektion der anderen Person billigend in Kauf nimmt. 

Es gibt in Deutschland keine Pflicht, die Sexpartner_innen von der HIV-Infektion in Kenntnis zu setzen. Wer alles für den Schutz des Partners beziehungsweise der Partnerin tut, zum Beispiel durch Kondome, ist strafrechtlich auf der sicheren Seite.

Die Deutsche Aidshilfe lehnt die Strafbarkeit der (potenziellen) HIV-Übertragung ab:

„Die Kriminalisierung bürdet Menschen mit HIV die alleinige Verantwortung für Schutz auf, fördert Stigmatisierung und die Verbreitung des Virus. Unter anderem widerspricht sie der Botschaft, dass jeder Mensch sich selbst schützen muss, und kann vom HIV-Test abschrecken.“

Position der Deutschen Aidshilfe zu HIV und Strafrecht

Gerichtliche Bewertung von „Schutz durch Therapie“

Urteile

Eine Übersicht von Urteilen aus den Jahren 1987–2016 steht hier zum Download bereit.

Ob eine erfolgreiche HIV-Therapie mit der Folge einer Viruslast unter der Nachweisgrenze ein ausreichender Schutz ist („Schutz durch Therapie“), wird von deutschen Gerichten derzeit noch nicht einheitlich beantwortet. Allerdings setzt sich auch in der Justiz mehr und mehr der medizinische Kenntnisstand durch, wonach eine funktionierende HIV-Therapie einen mindestens ebenso guten Schutz vor HIV bietet wie Kondome: Schutz durch Therapie wird inzwischen häufig als Safer-Sex-Methode anerkannt. Deshalb wird oft keine Anklage erhoben oder es kommt zum Freispruch.

Was tun bei einer Anzeige?

Wichtig ist, sich vor einer Aussage bei der Polizei anwaltlich beraten zu lassen. Du hast immer das Recht, eine Aussage zu verweigern. Von diesem Recht solltest du Gebrauch machen und dich nach einer Anzeige zunächst mit deinem Anwalt/deiner Anwältin abstimmen.

Regionale Aidshilfen und die Kontaktstelle HIV-bedingte Diskriminierung der Deutschen Aidshilfe unterstützen bei der Suche nach geeigneten Anwält_innen. Auch bei offenen Fragen helfen die Berater_innen der Aidshilfen und die Kontaktstelle weiter.

Ausführlichere Infos zum Thema HIV und Strafrecht findest du auf hiv-diskriminierung.de.