Medizinische Hochschule Hannover darf weiterhin HIV-Patienten ambulant behandeln

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass HIV-Patienten auch weiterhin ambulant an der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH) behandelt werden dürfen.

Die MHH war vom Niedersächsischen Sozialministerium zur ambulanten Behandlung von Patienten mit HIV/Aids bestimmt worden. Grundlage dieser Entscheidung war der § 116b Abs. 2 SGB V. Er zielt darauf ab, neben Privatversicherten auch gesetzlich versicherten Patienten mit HIV und anderen seltenen Erkrankungen oder Erkrankungen mit besonderen Verläufen die Möglichkeit zur Versorgung in besonders spezialisierten Klinken zu geben.

Ein niedergelassener Vertragsarzt hatte gegen die Eröffnung dieser Möglichkeit geklagt. Daraufhin beantragte die MHH einstweiligen Rechtsschutz, um den Patienten, die in den meisten Fällen seit vielen Jahren in der HIV-Ambulanz behandelt werden, auch weiter zur Verfügung zu stehen.

In erster Instanz sicherte das Sozialgericht Hannover zunächst eine befristete Weiterbehandlung bis Ende Februar 2011 ab. Nun hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Beschluss vom 1. November 2010 (L 4 KR 468/10 B ER) die Umsetzung bis zur Entscheidung in der Hauptsache angeordnet. In der Begründung hebt das Gericht ausdrücklich die Interessen der betroffenen Patienten an nachhaltigen Rahmenbedingungen bei ihrer Behandlung hervor. Auch sei davon auszugehen, dass die Bestimmung der MHH zur Behandlung von Patienten mit HIV/Aids durch das Niedersächsische Sozialministerium zu Recht erfolgt sei. An der Geeignetheit der MHH zur Versorgung bestehe kein Zweifel.

Jörn Jan Leidecker vom Vorstand der Niedersächsischen AIDS-Hilfen begrüßte die Entscheidung: „Wir als Interessenvertretung von Menschen mit HIV/Aids setzen uns grundsätzlich für die freie Wahl zwischen Arztpraxen und Ambulanzen ein. Zur wichtigen flächendeckenden medizinischen Versorgung in Niedersachsen gehört auch die MHH-Ambulanz.“

(hs)

 

Quelle: Presseinformation der Medizinischen Hochschule Hannover vom 5.11.2010

§ 116b SGB V