Sexarbeit und Recht

Du solltest auch über die rechtliche Seite der Sexarbeit Bescheid wissen – das stärkt dich als Profi und erleichtert dir die Arbeit. Hier die wichtigsten Informationen:

SEXARBEIT IST IN DEUTSCHLAND LEGAL.

Das 2002 in Kraft getretene Prostitutionsgesetz hat zudem Grundlagen für eine Verbesserung der rechtlichen Situation von Sexarbeiter*innen geschaffen. So hast du heute einen Rechtsanspruch auf den Lohn, den du mit den Kund*innen vereinbart hast: Er kann dir nicht wie früher mit dem Hinweis auf die „Sittenwidrigkeit“ der Prostitution verweigert werden. Du kannst auch mit Bordellbetreiber*innen einen Arbeitsvertrag abschließen und hast damit Zugang zum Sozialversicherungssystem (Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung). Außerdem können die Bordellbetriebe heute für gute Arbeitsplätze sorgen, ohne sich gleich strafbar zu machen: Früher galt so etwas als „Förderung der Prostitution“ und „Zuhälterei“ und war verboten. Für die Sexarbeit gibt es aber immer noch Sondergesetze wie beispielsweise das Prostituiertenschutzgesetz oder die Sperrgebietsverordnungen. Von einer Gleichstellung mit anderen Berufen kann deshalb noch lange nicht gesprochen werden.

Bundesgesetze wie das Prostitutionsgesetz, das Prostituiertenschutzgesetz oder die Steuergesetze gelten in allen Bundesländern gleichermaßen. Daneben gibt es in einzelnen Bundesländern oder sogar Städten und Kommunen weitere rechtliche Regelungen und unterschiedliche Vorschriften. Und leider handeln Behörden auch schon mal ohne jede Rechtsgrundlage. Du musst also immer auch beachten, wie die Verhältnisse vor Ort sind.

Prostituiertenschutzgesetz

Das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen, kurz Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG), ist am 1. Juli 2017 in Kraft getreten. Das ProstSchG enthält Regelungen für

  • das Prostitutionsgewerbe – darunter werden alle Prostitutionsstätten verstanden, z. B. Wohnungsbordelle, Clubs, Bars, Laufhäuser, aber auch Prostitutionsfahrzeuge (Love-Mobile), Prostitutionsveranstaltungen und die Prostitutionsvermittlung,
  • Kund*innen – sie müssen dafür sorgen, dass beim Geschlechtsverkehr ein Kondom benutzt wird; bei Nichtbeachtung droht ihnen eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro,
  • Sexarbeiter*innen, also alle, die sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten (das muss nicht gewerblich sein).

Egal wo du arbeitest – Folgendes solltest du zum Prostituiertenschutzgesetz wissen:

Du musst dich vor der Anmeldung bei der zuständigen Behörde und danach regelmäßig gesundheitlich beraten lassen – wenn du älter als 21 bist, jedes Jahr, wenn du unter 21 bist, jedes halbe Jahr. Wichtig: Bei der Beratung findet keine gesundheitliche Untersuchung statt! Themen der vertraulichen Beratung sind vor allem Schutz vor Krankheiten, Empfängnisverhütung, Schwangerschaft und die Risiken von Alkohol- und Drogengebrauch. Wenn du nur wenig Deutsch sprichst, kann eine weitere Person dazukommen, die übersetzt – aber nur, wenn du und die Behörde zustimmen.

Über die Beratung bekommst du eine Bescheinigung und auf Wunsch eine zusätzliche Bescheinigung mit einem Künstler*innennamen, also ohne deinen richtigen Namen („Alias-Bescheinigung“).

Mit der Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung musst du dich innerhalb von drei Monaten bei der zuständigen Behörde anmelden, und zwar in dem Ort, in dem du hauptsächlich arbeiten möchtest – den kannst du dir aussuchen.

In manchen Orten verlangen die Behörden Geld (z. B. für jede Bescheinigung 35 Euro), in anderen nicht. Erkundige dich im Internet oder bei Kolleg*innen, bei welcher Stelle du dich anmelden musst. Für die Anmeldung brauchst du außerdem deinen Personalausweis oder ein anderes Ausweisdokument und zwei Passbilder. Nicht-EU-Migrant*innen müssen zusätzlich eine Arbeitserlaubnis vorlegen.

Wenn du in mehreren Orten oder Bundesländern arbeiten willst, musst du das bei der Anmeldung angeben. Auch bei der Anmeldung wird ein Beratungsgespräch geführt. Du bekommst dabei Informationen zu deinen Rechten und Pflichten als Sexarbeiter*in (auch in Sachen Steuern), zur Krankenversorgung und zur Sozialversicherung, zu gesundheitlichen und sozialen Beratungsangeboten und zur Erreichbarkeit von Hilfe in Notsituationen. Die Behörde notiert deinen Vor- und Nachnamen, Geburtstag und Geburtsort, deine Staatsangehörigkeit sowie die Melde- oder Zustellanschrift. Außerdem gibt sie deine Daten an das Finanzamt weiter. Über deine Anmeldung bekommst du eine Anmeldebescheinigung. Auf Antrag kannst du dir zusätzlich auch eine Bescheinigung auf einen Künstler*innennamen ausstellen lassen („Alias-Bescheinigung“). Wenn du älter als 21 bist, musst du die Bescheinigung alle zwei Jahre erneuern lassen, wenn du unter 21 bist, jedes Jahr.

Die Anmeldebescheinigung enthält dein Passbild, deinen Vor- und Nachnamen (oder den Künstler*innennamen), dein Geburtsdatum und den Geburtsort, deine Staatsangehörigkeit, die Gültigkeit und die ausstellende Behörde. In der Bescheinigung werden alle Bundesländer oder Städte/Gemeinden eingetragen, in denen du zukünftig arbeiten willst. Du kannst auch beantragen, dass alle 16 Bundesländer notiert werden. Sonst musst du später zu dieser Behörde zurück, wenn du in einer weiteren Stadt arbeiten willst.

Die Anmeldebescheinigung erhältst du NICHT, wenn

  • nicht alle Nachweise vorliegen,
  • du unter 18 bist,
  • du schwanger bist und in den nächsten sechs Wochen entbindest,
  • du unter 21 bist und andere Personen dich zur Prostitution oder zur Fortsetzung der Prostitution veranlassen,
  • Anhaltspunkte vorliegen, dass du in einer Zwangslage bist und/oder andere Personen dich zur Prostitution oder zur Fortsetzung der Prostitution anhalten.

Die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung und die Anmeldebescheinigung (oder die Alias-Bescheinigung) musst du bei der Arbeit immer bei dir haben.

Bordellbetreiber*innen dürfen dich ohne diese beiden Bescheinigungen nicht arbeiten lassen – sie können sonst dafür bestraft werden. Sie notieren deine Daten und müssen sie gegebenenfalls den Behörden zeigen. Bordellbetreiber*innen müssen dir außerdem Quittungen über die Zimmermiete, die Zimmerabgabe, deine Provision und deinen anteiligen Verdienst ausstellen und sie auf Verlangen den Behörden zeigen. Arbeitest du ohne die beiden Bescheinigungen, kannst du zunächst verwarnt werden und im Wiederholungsfall eine Bußgeldzahlung von bis zu 1.000 Euro auferlegt bekommen.

Änderungen in deinen Verhältnissen – z. B. eine Namensänderung oder eine neue Anschrift – musst du der Anmeldebehörde innerhalb von 14 Tagen mitteilen. Auch für Sexarbeiter*innen gilt die Kondompflicht beim Geschlechtsverkehr (allerdings kannst du nicht bestraft werden, sondern nur die Kund*innen). Werbung für Geschlechtsverkehr ohne Kondom ist nicht erlaubt – auch keine Umschreibungen oder Abkürzungen. Gang-Bang-Partys und Flatrate-Angebote sind verboten. Betreiber*innen von Prostitutionsstätten dürfen dir nicht vorschreiben, wie, mit wem und in welchem Umfang du sexuelle Dienstleistungen erbringst. Es ist dein Recht, Kund*innen oder bestimmte sexuelle Leistungen abzulehnen. Auch den Preis handelst du mit den Kund*innen aus. Wenn du in Prostitutionsstätten arbeitest, darfst du nicht in dem Zimmer übernachten, in dem du arbeitest. Hier kommen möglicherweise weitere Kosten auf dich zu, wenn du eine Schlafmöglichkeit anmieten musst. Die Behörde kann Ausnahmen machen, aber du hast kein Recht darauf. Du darfst allein in deiner Wohnung arbeiten, aber keine Kollegin*kein Kollege darf dich dabei unterstützen. Bist du nicht mehr allein oder vermietest du eine Arbeitswohnung unter, zählt deine private Wohnung als Prostitutionsstätte, und hierfür musst du (oder muss deine Kollegin*dein Kollege) dann einen umfangreichen Erlaubnis-Antrag stellen.

Wie die meisten Sexarbeiter*innen wirst du als Selbstständige*r anschaffen gehen, sei es auf der Straße, im Eroscenter, in einer Wohnung oder Bar. Du hast dann keinen Arbeitsvertrag und bist für „dein Geschäft“ allein zuständig: Du entscheidest, ob und wann du arbeitest, welche Dienstleistungen du zu welchen Konditionen anbietest und ob du einen Kunden*eine Kundin akzeptierst oder nicht. Und wie andere Selbstständige bist auch du für alle Belange rund um Erwerb und Gewinn selbst zuständig. (Wenn du im Bordell arbeitest, musst du natürlich die dortigen „Hausregeln“ beachten und z. B. die vereinbarten Preise für das Zimmer, Drinks, Bettwäsche usw. akzeptieren.) Beachte, dass mit deiner Anmeldung nach dem Prostituiertenschutzgesetz automatisch das Finanzamt informiert wird.

WICHTIG FÜR MIGRANT*INNEN: Als Bürgerin eines Landes der Europäischen Union (EU) hast du die gleichen Rechte und Pflichten wie deutsche Sexarbeiter*innen. Wenn du aus einem Nicht-EU-Land kommst und keine Arbeitserlaubnis hast (weil du z. B. als Tourist*in eingereist bist), darfst du in Deutschland auch nicht in der Prostitution arbeiten. Aber auch wenn du ohne Erlaubnis arbeitest, hast du Rechte wie zum Beispiel auf eine gesundheitliche Versorgung oder Bildung – und auch ganz wichtig: auf Schutz vor Ausbeutung und auf faire Arbeitsbedingungen. Hol dir Rat und Unterstützung in einer Beratungsstelle für Sexarbeitende oder Migrant*innen.

Als selbstständig in der Sexarbeit tätige Person musst du dich beim Finanzamt anmelden. Dafür füllst du (oder dein*e Steuerberater*in) den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zur Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit“ aus. Du bekommst dann eine Steuernummer und musst einmal jährlich eine Steuererklärung abgeben. Die Grundlage dafür sind deine gesamten Einkünfte und deine gewerblichen Ausgaben (z. B. Miete, Kondome, Dildos, Kosten für Werbung, Handy), die du mit Quittungen oder Rechnungen belegen musst. Grundsätzlich musst du Einkommensteuer und ab einem bestimmten Verdienst Umsatzsteuer bezahlen. Das Finanzamt kann Steuer-Vorauszahlungen festlegen, die du alle drei Monate überweisen musst. Wenn du keine Steuererklärung abgibst, kann das Finanzamt die Steuersumme auch schätzen und diese dann für die letzten 10 Jahre nachfordern. 

In manchen Städten bieten die Finanzämter die Zahlung einer Pauschalsteuer nach dem „Düsseldorfer Modell“ an, die je nach Stadt zwischen 5 und 30 € täglich liegt. Der Betrag ist jeden Tag an den*die Betreiber*in zu zahlen (unbedingt Quittung verlangen!) und wird dann an das Finanzamt weitergeleitet. Die Pauschalsteuer ist eine „Vorabsteuer“, das heißt, du musst trotzdem noch deine Steuererklärung machen. Entweder du bekommst dann einen Teil der Pauschalsteuer zurück oder du musst noch etwas nachzahlen.

Die manchmal auch „Sexsteuer“ genannte Abgabe gibt es in mehreren Städten und Kommunen. Sie wird entweder von Sexarbeiter*innen verlangt – und zwar pro Tag, an dem sie ihre sexuellen Dienstleistungen anbieten – oder von den Bordellbetreiber*innen. 

Wenn du Arbeitslosengeld I oder II erhältst, musst du deine Einkünfte aus der Sexarbeit bei der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter angeben. Sie werden dann auf die staatlichen Leistungen angerechnet.

Seit Januar 2009 besteht für alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland eine Krankenversicherungspflicht.

Als Selbstständige*r kannst du wählen zwischen

  • einer freiwilligen Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse (z. B. AOK, Barmer usw.). Hier hängt die Beitragshöhe von deinem Einkommen ab (du musst deshalb deinen letzten Einkommensteuerbescheid vorlegen), und deine Angehörigen wie z. B. Kinder sind automatisch mitversichert.
  • einer privaten Versicherung. Hier hängt der Beitrag davon ab, welche Leistungen du haben möchtest (z. B. Einzelzimmer im Krankenhaus). Die Kosten pro Gesundheitsleistung musst du erst einmal selbst bezahlen, danach musst du bei der Versicherung die Erstattung beantragen.

WENN DU NOCH NIE IN DEUTSCHLAND KRANKENVERSICHERT WARST, dann lass dich am besten in einer Beratungsstelle für Sexarbeiter*innen beraten (Adressen siehe Information, Beratung, Unterstützung). Dort kannst du offen über deine Arbeits- und Lebenssituation sprechen und erhältst die entsprechenden Informationen und Unterstützung.

VORSICHT bei „Schnäppchen“ und Billigangeboten privater Krankenversicherungen: Besonders Migrant*innen, die nicht krankenversichert sind, wird vieles versprochen, was dann aber nicht gehalten wird!

Im Rahmen deines Jobs gehst du verschiedene Verträge ein, sei es für die Nutzung eines Zimmers in einem Bordell oder einer Terminwohnung, für Werbung in Zeitungen oder Webportalen oder für Handy und Internetnutzung. Bevor du Verträge abschließt, solltest du die Preise und das Preis-Leistungs-Verhältnis vergleichen und jeden Vertrag genau prüfen. Außerdem solltest du die Rechnungen sammeln, weil die Beträge steuerlich absetzbar sind.

Mit einer eigenen Internetseite kannst du für dich werben und dich so präsentieren, wie es dir gefällt. Bei den Fotos und Texten musst du die Jugendschutzbestimmungen beachten. Im Impressum musst du klare Angaben zu deiner Person machen und auch deine Steuernummer angeben. 

Die meisten Städte haben Sperrgebietsverordnungen erlassen, deren Einhaltung vom Ordnungsamt, Gewerbeamt oder der Polizei kontrolliert wird. In ihnen ist zum Beispiel festgelegt, wo auf Straßen und Plätzen das Anschaffen entweder ganz oder zu bestimmten Uhrzeiten verboten ist. Wer sich nicht daran hält, kann mit einer Geldbuße bestraft werden.

Bordelle ohne behördliche Zulassung können leicht geschlossen werden (z. B. vom Bauamt), selbst wenn es sie schon lange gibt und sie aus deiner Sicht gute Arbeitsbedingungen bieten. Eine Schließung kann bau-, gewerbe- oder auch strafrechtlich begründet sein, hängt oft aber auch damit zusammen, dass die Behörden ihre Haltung zur Sexarbeit geändert oder Anwohner*innen sich beschwert haben. Wie auch immer: Bei der Schließung deines „Lieblingssexclubs“ oder einer tollen Terminwohnung bist du die Leidtragende – mit dir selbst hat das aber nichts zu tun. 

Um das Vertrauensverhältnis zwischen Polizei und Prostitutionsbranche zu stärken, werden Bordellbetriebe meist regelmäßig von zwei oder drei Polizeibeamt*innen besucht. Du kannst dich dann mit ihnen unterhalten und ihnen Fragen stellen. Achtung: Nach dem neuen Prostituiertenschutzgesetz hat die Polizei das Recht, eine Prostitutionsstätte jederzeit zu betreten und Kontrollen durchzuführen. Das gilt ebenfalls für deine private Wohnung, wenn du dort auch arbeitest. Auf Verlangen musst du dann deinen Personalausweis oder Reisepass vorlegen sowie die Bescheinigungen über die gesundheitliche Beratung und die Anmeldung bei der zuständigen Behörde.

Manchmal kommt es vor, dass die Polizei eine Kontrolle oder Razzia zusammen mit der Ausländerbehörde, dem Hauptzollamt, dem Finanzamt oder sonstigen Behörden durchführt. In solch einem Fall hast du das Recht, die Beamt*innen nach ihrem Dienstausweis und dem Anlass der Kontrolle zu fragen. Du musst nur Fragen zu deinem Namen, Vornamen und Geburtsdatum sowie zur Anschrift beantworten (also zu allem, was auch auf deinem Ausweis oder in deinem Pass steht). Bei allen anderen Fragen – z.B. zu deinem Verdienst oder deinen Freund*innen – kannst du die Antwort verweigern.

Nach deiner Anmeldung als Sexarbeiter*in bist du bei der zuständigen Behörde registriert. Die Behörde darf deine Daten auf Anfrage an andere Behörden weitergeben. Dabei soll beachtet werden, dass es sich um persönliche und sehr sensible Daten handelt. Die Daten sollen drei Monate nach Ablauf der Gültigkeit der Anmeldebescheinigung gelöscht werden. Behalte dies im Auge und beantrage gegebenenfalls selbst die Löschung!

Du kannst durch die zuständige Datenschutzbehörde prüfen lassen, ob die Löschung auch wirklich erfolgt ist.

Über die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen zur Sexarbeit informiert die Broschüre „Gute Geschäfte. Rechtliches ABC der Prostitution“ (Hrsg.: Bundesverband Sexuelle Dienstleistungen e.V.). Sie ist in den Sprachen Deutsch, Bulgarisch, Ungarisch, Rumänisch, Spanisch, Englisch und Thailändisch kostenfrei erhältlich. Unter www.bsd-ev.info/publikationen/index.php steht sie als PDF zum Herunterladen bereit.

Du kannst auch an einem profiS-Workshop teilnehmen und dir direkt am Arbeitsplatz Know-how zum Thema „Sexarbeit und Recht“ aneignen.

Weitere Informationen zum Prostituiertenschutzgesetz findest du z. B. unter: