Die Infomappe richtet sich an Berater*innen in Aidshilfen.

Ratsuchende, die Fragen rund um HIV, Geschlechtskrankheiten und sexuellem Wohlbefinden haben, können sich an unsere Onlineberatung unter www.aidshilfe-beratung.de wenden.  

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bietet einen umfassenden Schutz vor Diskriminierung. Dieses gilt vor allem für das Arbeitsleben, etwa bei Stellenausschreibungen oder bei Einstellungsverfahren.

Arbeitgeber_innen stehen laut AGG in der Pflicht, betroffene Mitarbeiter_innen vor Diskriminierung zu schützen und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung von Diskriminierung zu ergreifen, etwa durch Abmahnung, Versetzung oder Kündigung diskriminierender Personen.

Relevanz des AGG für das Thema HIV

  • Eine Kündigung aufgrund der HIV-Infektion verstößt gegen das AGG.
  • Es ist es nicht gestattet, im Bewerbungsverfahren oder während einer laufenden Beschäftigung nach einer HIV-Infektion zu fragen.
  • Ein HIV-Test im Rahmen des Einstellungsverfahrens ist nicht gestattet, weil die HIV-Infektion für die Ausübung fast aller Berufe keine Rolle spielt. HIV-Tests sind nur dann zulässig, wenn die Tätigkeit bei sachlicher Betrachtung für Dritte mit einem Infektionsrisiko verbunden sein kann, wie für Chirurg_innen, die besonders verletzungsträchtige Tätigkeiten ausüben.

Klagefrist

Bei Diskriminierungsfällen, bei denen das AGG Anwendung findet, ist es wichtig, schnell zu handeln. Die Klagefrist nach der stattgefundenen Diskriminierung beträgt nur zwei Monate. Eine Zusammenarbeit mit regionalen Antidiskriminierungsstellen oder den Antidiskriminierungsstellen des Bundeslandes oder der Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist deshalb anzuraten. Einen guten Überblick zu Beratungsstellen bietet die Seite der Antidiskriminierungsstelle des Bundes: