Die Infomappe richtet sich an Berater*innen in Aidshilfen.

Ratsuchende, die Fragen rund um HIV, Geschlechtskrankheiten und sexuellem Wohlbefinden haben, können sich an unsere Onlineberatung unter www.aidshilfe-beratung.de wenden.  

Die meisten Menschen mit HIV haben schon einmal Diskriminierung im Gesundheitswesen erlebt, z. B. haben sie als Patient_innen aufgrund vorgeblicher oder tatsächlicher Hygienevorschriften nur den letzten Behandlungstermin am Tag erhalten oder ihnen ist eine Behandlung komplett verweigert worden. Auch Datenschutzverletzungen kommen immer wieder vor, so werden zum Beispiel Patientenakten für alle sichtbar mit einem roten Punkt gekennzeichnet.

Grundsätzlich gilt: Menschen mit HIV sind nicht verpflichtet, eine HIV-Infektion offenzulegen. Medizinisches und pflegerisches Personal sind generell gehalten, alle Patient_innen so zu behandeln, als wären sie infektiös – nicht nur hinsichtlich HIV. Wenn dabei die üblichen Hygiene- und Arbeitsschutzmaßnahmen eingehalten werden, etwa das Tragen von Schutzausrüstung und sachgerechte Desinfektion, besteht sowohl für Behandelnde als auch für Behandelte keine Infektionsgefahr.

Weitere Informationen

Was tun bei Diskriminierung im Gesundheitswesen?

Es gibt unterschiedliche Wege gegen Diskriminierung im Gesundheitswesen vorzugehen, z. B.

  • Gedächtnisprotokoll zum Diskriminierungsvorfall verfassen.
  • Wenn möglich, direkt im persönlichen Gespräch mit der betreffenden Person oder deren Vorgesetzten reden
  • Beschwerden bei Landesärztekammern, kassenärztlichen Vereinigungen oder Krankenkassen
  • Unterstützung bieten auch die Patientenbeauftragten der jeweiligen Bundesländer.

Weitere Tipps und Hinweise

Broschüre „Deine Rechte im Gesundheitswesen“ Bestellnr.: 029141, https://www.aidshilfe.de/shop/rechte-gesundheitswesen

Was tun bei Verstößen gegen den Datenschutz?

Egal ob im Krankenhaus, am Arbeitsplatz oder bei Behörden: Für den Umgang mit persönlichen Daten gibt es strikte Regeln. Diese gelten auch bei einer HIV-Infektion. Wenn jemand von der HIV-Infektion einer anderen Person weiß und diese Information an Dritte weitergibt, kann zivilrechtlich auf Unterlassung und Schadensersatz geklagt werden.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gilt insbesondere im Rahmen der medizinischen Versorgung. Im Detail heißt das beispielsweise:

  • Nicht alle im Krankenhaus Beschäftigte dürfen auf Patientendaten zugreifen, sondern nur diejenigen, die mit der Behandlung des Patienten betraut sind. Gesundheitsbezogene Daten, etwa Patientenakten mit Diagnosen, dürfen nicht unbeaufsichtigt im Krankenzimmer herumliegen.
  • bei elektronisch erfassten Daten ist dafür zu sorgen, dass Unbefugte sie nicht einsehen können.

Beschwerdemöglichkeiten bei Datenschutzverletzungen

Liegt im Umgang mit der HIV-Infektion ein Verstoß gegen den Datenschutz vor, kann man sich an zuerst an den Datenschutzbeauftragten der Klinik wenden. Darüber steht der Datenschutzbeauftragte des Bundeslandes als Beschwerdestelle zur Verfügung.