Arbeitsrecht
Kurzinfo
Seit es wirkungsvolle Therapien gegen HIV gibt, ist dieses Thema immer wichtiger geworden. Die meisten Menschen mit HIV arbeiten, andere würden gerne (wieder) arbeiten.
Anders formuliert: Eine HIV-Infektion allein ist im Arbeitsleben kein Hindernis. Menschen mit HIV können fast alle Berufe ausüben.
Trotzdem haben sie immer wieder spezielle Hürden zu nehmen – von der Einstellungsuntersuchung bis hin zur Frage, ob sie am Arbeitsplatz offen mit ihrer Infektion umgehen wollen.
Immer wieder berichten Menschen mit HIV von Diskriminierung am Arbeitsplatz – bis hin zur rechtswidrigen Kündigung. Andere hingegen erfahren von Vorgesetzten und Kollegen viel Unterstützung – oder erleben einfach einen ganz selbstverständlichen Umgang mit ihrer Infektion.
In diesem Bereich haben wir Antworten auf die wichtigsten rechtlichen Fragen zum Thema HIV und Arbeit zusammengestellt.
Mythen
Um das Thema HIV in der Arbeitswelt ranken sich nach wie vor einige Mythen. Manche Arbeitgeber und Mitarbeiter in Jobcentern und Arbeitsagenturen glauben daran, aber auch Menschen mit HIV selber. Diese falschen Annahmen verursachen unnötig Probleme und Angst. Sie lassen sich leicht aufklären.
- Mythos 1: Ein HIV-positiver Arbeitnehmer muss seinem Arbeitgeber mitteilen, dass er infiziert ist.
Falsch! Der Arbeitnehmer ist dazu nicht verpflichtet. Es gibt nur wenige Ausnahmen, zum Beispiel bei Piloten.
- Mythos 2: Der Arbeitgeber hat ein Recht darauf, von der HIV-Infektion seines Mitarbeiters zu erfahren.
Falsch! Der Arbeitnehmer muss nicht einmal die Wahrheit sagen, wenn er gefragt wird, ob er HIV-positiv sei. Auch hier gibt es nur wenige Ausnahmen. Das bedeutet auch, dass Mitarbeiter von Arbeitsagenturen (ARGEN) und Jobcentern potenzielle Arbeitgeber nicht über die HIV-Infektion eines Arbeitsuchenden informieren dürfen.
- Mythos 3: HIV-Positive dürfen nicht in der Gastronomie, mit Kindern und in Gesundheitsberufen arbeiten.
Falsch! Es gibt auch keinen Grund für entsprechende Verbote, denn HIV kann weder durch alltägliche Kontakte noch bei der Lebensmittelproduktion auf andere Menschen übertragen werden. Bei der medizinischen Behandlung besteht kein Risiko, so lange die üblichen Hygienevorschriften eingehalten werden.
Die einzige Einschränkung: HIV-positive Ärzte und Pflegekräfte dürfen einige bestimmte chirurgische Tätigkeiten nicht mehr ausüben. Mehr Informationen dazu gibt es hier.
Einschränkungen
Grundsätzlich bestehen für Menschen mit HIV keine Einschränkungen bei der Berufswahl. Wer sich mit HIV infiziert, kann seinen Beruf in aller Regel weiter ausüben. Schließlich besteht im Arbeitsalltag kein Infektionsrisiko für Kollegen oder Kunden.
Anders stellt sich die Situation möglicherweise dar, wenn HIV zu schwerwiegenden Erkrankungen führt, die die Leistungsfähigkeit dauerhaft einschränken.
In einigen wenigen Berufen gibt es außerdem Ausnahmen, zum Beispiel weil ein Risiko für andere Menschen entstehen könnte oder weil HIV-Positive in manche Länder nicht einreisen dürfen.
Berufe im Gesundheitswesen
Menschen mit HIV können grundsätzlich ohne Probleme als Arzt oder Ärztin, Krankenpfleger, -schwester oder in der Altenpflege arbeiten. Einschränkungen gibt es nur bei bestimmten chirurgischen Tätigkeiten, wenn die Viruslast des infizierten Mitarbeiters nicht unter der Nachweisgrenze (in diesem Fall 50 Kopien/ml) ist. Für alle anderen Berufe im Gesundheitswesen gibt es unabhängig von der Viruslast keine Einschränkungen (siehe folgende Empfehlungen).
Leider gibt es aber trotzdem immer wieder Probleme im Gesundheitswesen. Bei Fragen und Schwierigkeiten hilft eine Beratung in einer Aidshilfe. Auch die bundesweite Telefonberatung sowie die Online-Beratung der Aidshilfen helfen gerne weiter.
Weitere Infos bietet auch unser HIV-Report zum Thema: "Positive im Gesundheitsweisen".
Luftfahrtpersonal
Piloten
Früher konnten Menschen mit HIV in Deutschland nicht Pilot oder Co-Pilot werden. Hier ändert sich gerade die Gesetzeslage: Am 8. April 2012 trat eine neue Verordnung (1176/2011) der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) formal in Kraft. Nach dieser Verordnung ist HIV kein generelles Ausschlusskriterium mehr. Allerdings werden die neuen Regeln nicht sofort wirksam. Die europäischen Länder müssen jetzt die Voraussetzungen für die Umsetzung schaffen. In Deutschland rechnen wir damit, dass die Verordnung in 2013 umgesetzt wird.
Die Entscheidung ob ein Flugtauglichkeitszeugnis ausgestellt wird, hängt jetzt auch bei Menschen mit HIV vom individuellen Gesundheitszustand ab. Ob jemand das nötige Tauglichkeitszeugnis tatsächlich erhält, entscheidet die Luftfahrtbehörde, in deren Zuständigkeit die medizinischen Untersuchungen fallen. HIV-positive Berufspiloten erhalten darüber hinaus fortan den Zusatz OML (Operational Multicrew Limitation). Das bedeutet, dass der Pilot nur mit einem Co-Piloten beziehungsweise als Co-Pilot fliegen darf.
Wie genau die Umsetzung in Deutschland aussehen wird ist noch nicht bekannt, da die Ausführungsbestimmungen noch nicht vorliegen.
Kabinenpersonal/Flugbegleiter
Auch mit HIV kann man als Flugbegleiter arbeiten. Die Fluggesellschaften gehen allerdings unterschiedlich mit dem HIV-Test um. Es ist schwierig, allgemeingültige Aussagen zu machen. Viele Fluglinien verlangen keinen Test. Manche verlangen den Test und knüpfen eventuell besondere Auflagen an eine Einstellung. Im Einzelfall ist es sinnvoll, sich darüber bei einer regionalen Aidshilfe zu informieren.
Tätigkeit im Ausland/Berufe mit Reisetätigkeit
Noch immer verweigern viele Länder Menschen mit HIV einen längeren Aufenthalt, manchmal auch generell die Einreise. Wenn Tätigkeiten in solchen Länder Bestandteil eines Jobs sind, werden Menschen mit HIV bei der Eignungsprüfung manchmal ausgeschlossen. Die Arbeitgeber dürfen in solchen Fällen (wenn die Tätigkeit in einem Land mit Einreise/Aufenthaltsbeschränkung für HIV-Positive stattfindet) ausnahmsweise im Einstellungsgespräch fragen, ob eine HIV-Infektion besteht. Nähere Infos über die betroffenen Länder gibt es unter www.hivrestrictions.org
Wird die HIV-Infektion erst festgestellt, während man bereits in dem Job arbeitet, ist das nicht zwangsläufig ein Kündigungsgrund. Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeiter dann zum Beispiel bei anderen Tätigkeiten oder in anderen Ländern einsetzen.
Manche Berufe setzen außerdem „Tropentauglichkeit“ voraus. Eine behandelte HIV-Infektion ist hier in der Regel kein Hindernis, da bei stabilem Immunsystem die sonst problematische Gelbfieberimpfung durchgeführt werden kann. Entscheidend ist, ob der einzelne Bewerber den Belastungen durch das Klima am Einsatzort gesundheitlich gewachsen ist.
Einstellung
Grundsätzlich gilt: Bei Bewerbungsgesprächen und Einstellungsuntersuchungen muss der Bewerber den Arbeitgeber nicht über seine HIV-Infektion informieren. Der Arbeitgeber darf auch nicht danach fragen. Stellt er die Frage trotzdem, darf der Arbeitnehmer sogar lügen.
Ausnahmen von dieser Regel gibt es nur in wenigen Berufen.
Der Arbeitgeber darf allerdings fragen, ob eine Krankheit besteht, die in absehbarer Zeit zu dauerhafter Arbeitsunfähigkeit führen könnte. Ob das der Fall ist, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen, denn dank der HIV-Therapien sind auch HIV-Positive mit fortgeschrittener Infektion nach akuten Krankheitsphasen oft wieder arbeitsfähig.
Verschweigt jemand eine schwere Krankheit, ist die schlimmstmögliche arbeitsrechtliche Konsequenz das Ende des Arbeitsverhältnisses.
Vor einem Einstellungsgespräch sollte man sich genau überlegen, wie man entsprechende Fragen beantworten möchte. Ein Gespräch mit dem Arzt oder eine Beratung in einer Aidshilfe können dabei helfen.
Betriebsärztliche Untersuchungen
Manche Arbeitgeber führen Einstellungsuntersuchungen durch. Nur bei einigen Berufen sind sie Pflicht (zum Beispiel bei Piloten und Berufskraftfahrern), normalerweise sind sie freiwillig. Allerdings wird man einen Job oft nicht bekommen, wenn man nicht teilnimmt.
Auch hier gilt: Der Arbeitgeber darf nicht fragen, ob der Bewerber HIV-positiv ist (siehe „Einstellung“). Auch ein HIV-Test gehört in aller Regel nicht zur Einstellungsuntersuchung. Trotzdem werden manchmal Bewerber gebeten, einem HIV-Test zuzustimmen. Das ist problematisch: Man wird vermutlich nicht eingestellt, wenn man ablehnt.
Der Arzt unterliegt der Schweigepflicht. Dem Arbeitgeber darf er nur mitteilen, ob der Bewerber für die angestrebte Arbeit geeignet ist, Angaben über Krankheiten sind nicht erlaubt. Allerdings zeigt die Erfahrung leider, dass sich nicht alle Betriebsärzte an diese Regel halten. Es kann sinnvoll sein, den Arzt während der Untersuchung an seine Schweigepflicht zu erinnern (siehe auch Patientenrechte).
Gesundheitszeugnis / Belehrung
Schwerbehinderung
Menschen mit HIV, die einen Schwerbehindertenausweis haben, müssen das bei der Einstellung nicht angeben, können aber trotzdem später dem Arbeitgeber von der Schwerbehinderung berichten und dann auch die damit verbundenen Vorteile in Anspruch nehmen. Dies ist seit der Einführung des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) so. Somit kann jede/r für sich entscheiden, ob und wann ein geeigneter Zeitpunkt ist, von der Schwerbehinderung zu berichten.
Wenn man sich nicht sicher sein kann, wie der Arbeitgeber reagieren wird, empfiehlt es sich, die ersten 6 Monate abzuwarten, denn erst danach greift das Kündigungsschutz und auch die Probezeit ist dann in der Regel beendet.
Manche Arbeitgeber haben Angst, Schwerbehinderte einzustellen. Sie fürchten krankheitsbedingte Fehlzeiten oder mangelnde Leistungsfähigkeit.
Andere Arbeitgeber stellen Schwerbehinderte gerne ein. Betriebe ab einer bestimmten Arbeitsplatzanzahl müssen nämlich eine Schwerbehindertenquote erfüllen – oder bestimmte Abgaben zahlen. Außerdem kann der Arbeitgeber z.B. Zuschüsse für die Ausstattung des Arbeitsplatzes beantragen.
Wer seine Schwerbehinderung angibt, wird oft nach den Gründen gefragt. Die HIV-Infektion muss man dann nicht offenlegen. Man sollte sich aber vorher überlegen, was man auf diese Frage antworten möchte.
Behinderung
Schwerbehinderten Arbeitnehmern stehen ab einem Grad der Behinderung von 50 Prozent einige Sonderrechte zu ,die Nachteilsausgleich genannt werden. Zum Beispiel erhalten sie fünf Tage Urlaub zusätzlich. Außerdem können sie von ihrem Arbeitgeber verlangen, sie von Mehrarbeit freizustellen. Er muss ihre Arbeitszeit dann auf die vertraglich vereinbarte Regelarbeitszeit beschränken.
Kündigungsschutz
Außerdem gilt bei Schwerbehinderten ein verstärkter Kündigungsschutz. Voraussetzung ist ein Schwerbehinderungsgrad von 50 Prozent. Wenn ein Antrag auf Gleichstellung beim Arbeitsamt gestellt und bewilligt worden ist, genügt auch ein Schwerbehinderungsgrad von 30 Prozent.
Schwerbehinderten darf dann nur gekündigt werden, wenn das zuständige Integrationsamt zustimmt. Das schützt nicht – wie häufig angenommen – generell vor einer Kündigung. Es bietet aber Schutz davor, dass der Arbeitgeber versucht, einen schwerbehinderten Arbeitnehmer loszuwerden, obwohl keine triftigen Kündigungsgründe vorliegen.
Manchmal sind Schwerbehinderte tatsächlich nicht mehr in der Lage, ihre Aufgaben zu erfüllen. Bei Kündigungen mit dieser Begründung prüft das Integrationsamt, ob der Mitarbeiter in einem anderen Bereich des Unternehmens eingesetzt werden kann.
Es besteht außerdem die Möglichkeit, den Arbeitgeber durch Lohnzuschüsse zu unterstützen, damit er den Mitarbeiter halten kann.
Zuschüsse
Arbeitgeber von Schwerbehinderten und Schwerbehinderte selber können unter bestimmten Voraussetzungen verschiedene Arten von Zuschüsse beantragen. Z.B. zur behindertengerechten Ausstattung des Arbeitsplatzes mit geeigneten Büromöbel oder einen Computer.
Unter bestimmten Bedingungen sind auch Lohnzuschüsse, eine Assistenz für den Mitarbeiter und weitere Förderungen möglich. Eine ausführliche Liste der Unterstützungsmöglichkeiten und der jeweiligen zuständigen Behörde gibt es hier.
Kündigung
Eine HIV-Infektion allein ist kein Kündigungsgrund. Wer eine Kündigung erhält, weil er oder sie HIV-positiv ist, sollte das auf keinen Fall akzeptieren.
Eine Kündigung kann allerdings juristisch berechtigt sein, wenn man über längere Zeit schwer krank ist, zum Beispiel wenn eine Aids-definierende Erkrankung diagnostiziert wurde und keine Besserung durch Medikamente zu erwarten ist. In einem solchen Fall darf der Arbeitgeber – wie bei anderen Erkrankungen auch – eine so genannte „krankheitsbedingte Kündigung“ aussprechen.
Fristlose Kündigung
Es kommt manchmal vor, dass Arbeitnehmer Menschen mit HIV fristlos kündigen, wenn sie von deren Infektion erfahren. Das ist rechtlich nicht zulässig. Gegen eine solche Kündigung sollte man sich wehren.
Rechtliche Mittel
Wer von einer ungerechtfertigten Kündigung betroffen ist, sollte sich so schnell wie möglich rechtlichen Beistand suchen. Aidshilfen können dabei behilflich sein und beratend zur Seite stehen.
Rechtliche Schritte können dabei zwei Ziele haben: Zum einen kann das Arbeitsgericht entscheiden, dass man in dem Unternehmen weiterarbeiten darf. Möglicherweise möchte man das aber gar nicht mehr, weil man dort diskriminiert wurde oder weil man mit dem Arbeitgeber in Streit liegt. In solchen Fällen bietet sich ein Auflösungsvertrag an, der mit einer (finanziellen) Abfindung verbunden sein kann.
Achtung: Rechtliche Schritte gegen eine Kündigung müssen innerhalb von drei Wochen eingeleitet werden, später kann man nichts mehr unternehmen!
Outing
Soll ich es sagen? Diese Frage stellen sich viele Menschen mit HIV am Arbeitsplatz. Sie lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern hängt von der persönlichen Situation ab. Die Entscheidung will gut überlegt sein, denn die Mitteilung, dass man HIV-positiv ist, lässt sich nicht zurück nehmen. Es gibt keine Verpflichtung, Vorgesetzte und Arbeitgeber zu informieren. Eine Beratung in einer Aidshilfe kann bei der Entscheidung helfen.
Gründe für ein Outing
Für viele Menschen ist es belastend, die Infektion zu verheimlichen. Sie empfinden es als befreiend, ihren Vorgesetzten und Kollegen von ihrer HIV-Infektion zu erzählen. Oft erweisen sich Ängste vor Zurückweisung dann als unbegründet. Manche HIV-Positive berichten, dass sie überrascht waren, wie viel Rückhalt und Unterstützung sie plötzlich am Arbeitsplatz erfahren haben. Ein Outing kann das Selbstvertrauen stärken und die Freude an der Arbeit vergrößern.
Gründe gegen ein Outing
Leider gibt es auch Menschen, die mit dem Outing am Arbeitsplatz sehr schlechte Erfahrungen gemacht haben. Sie erhielten zum Beispiel ihre Kündigung oder wurden durch Anfeindungen aus dem Job gedrängt. Auch mit Klatsch und Tratsch muss man leider rechnen. Das ist natürlich nicht erlaubt, und man kann sich juristisch dagegen wehren. Trotzdem kann eine solche Situation sehr belastend sein.
Klatsch und Tratsch
Wenn bekannt wird, dass ein Mitarbeiter HIV-positiv ist, werden in den meisten Fällen Kollegen untereinander darüber reden. Das mag man für unvermeidlich halten – es ist aber illegal. Von der HIV-Infektion eines Menschen darf man laut Gesetz keinem anderen Menschen erzählen, wenn der HIV-Positive es nicht möchte. Es ist allerdings nicht strafbar, wenn jemand trotzdem über die HIV-Infektion eines Anderen tratscht. Man kann lediglich auf Unterlassung klagen, also gerichtlich dafür sorgen lassen, dass nicht weiterhin über die Infektion gesprochen wird. Wenn durch den Tratsch nachweislich ein finanzieller Schaden entsteht, kann man außerdem auf Schadenersatz klagen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn jemand seinen Job verliert, weil seine HIV-Infektion bekannt geworden ist.
Mobbing
Mobbing bedeutet, dass jemand am Arbeitsplatz von Kollegen oder Vorgesetzten schikaniert oder angefeindet wird. Das beginnt beim Tuscheln hinter verschlossenen Türen und kann bis zu Schikanen wie Arbeitsentzug oder offenen Drohungen reichen. Manchmal hat Mobbing das Ziel, einen Kollegen aus dem Betrieb zu drängen. Mobbing kann eine starke psychische Belastung sein und Menschen krank machen. Betroffene sollten sich Hilfe suchen, zum Beispiel beim Arbeitgeber. Ist der Arbeitgeber selber am Mobbing beteiligt, kann vielleicht der Betriebsrat helfen. Empfehlenswert ist auch eine Beratung in einer Aidshilfe. Mobbing ist illegal. Ein Anwalt kann helfen, das eigene Recht durchzusetzen. Allerdings ist Mobbing oft schwer nachweisbar. Ein Gerichtsverfahren kann langwierig sein und eine psychische Belastung darstellen. Auch hier hilft eine Beratung, bevor man sich entscheidet.